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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    An Versicherung abgetretene Forderungen: EuGH entscheidet zur Uneinbringlichkeit

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die Umsatzsteuer (USt) entsteht beim Unternehmer mit der Leistungsausführung, auch wenn er seine Vergütung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hat. Bleibt die Zahlung jedoch letztlich (ganz oder teilweise) aus, kann er seine USt-Schuld gegenüber dem Fiskus wegen Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) korrigieren. Der EuGH hat sich insofern jüngst mit der Korrekturmöglichkeit bei abgesicherten und zu diesem Zweck abgetretenen Leistungsforderungen beschäftigt ( EuGH 9.2.23, C-482/21 ). Die Entscheidung könnte die bisherige deutsche Handhabung verändern. |

    1. Das ungarische EuGH-Vorlageverfahren

    Im Verfahren ging es um die zum Warenkreditversicherungskonzern gehörende Euler Hermes SA (EH), die Unternehmen in Ungarn die Absicherung von Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen anbot. Demnach verpflichtete sich EH vertraglich gegenüber Unternehmer U, eine Entschädigung zu zahlen, soweit dessen Kunden eine bestimmte Forderung nicht begleichen. Das Entschädigungsvolumen belief sich grundsätzlich auf 90 % des Werts der nicht beglichenen Forderung nebst Mehrwertsteuer. Im Gegenzug wurden ein entsprechender Teil des Forderungswerts sowie sämtliche zugehörigen Rechte an EH abgetreten. In der Zahlungspraxis wurde demnach (im Absicherungsumfang) nicht U, sondern EH mit der von U an den Fiskus abgeführten und gegenüber seinen Kunden (K) in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer belastet.

     

    Am 31.12.19 beantragte EH beim ungarischen Fiskus eine Erstattung der Mehrwertsteuer für uneinbringliche Forderungen, indem sie eine umsatzsteuerliche Korrektur nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL (entspricht § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) wegen Uneinbringlichkeit begehrte. Dies lehnte das ungarische FA ab, weil nicht EH, sondern U der umsatzsteuerliche Leistungserbringer gewesen sei und folglich allenfalls U (aber nicht EH) eine USt-Korrektur wegen Uneinbringlichkeit habe geltend machen können.