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  • 06.09.2011 | Umsatzsteuer

    Beim Forderungsverkauf kann die neue Bemessungsgrundlage geschätzt werden

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Tritt der Unternehmer eine Forderung unter dem Nennwert ab, führt dies noch nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage (BMG). Erst bei einer Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen kann die BMG berichtigt werden. Da das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse haben wird, die Höhe des vereinnahmten Entgelts mitzuteilen, liegen die Probleme auf der Hand. Umso erfreulicher ist eine Verfügung der OFD Frankfurt (8.2.11, S 7200 A - 254 - St 111, Abruf-Nr. 111530), wonach eine Schätzung zulässig ist.  

    Ausgangsproblem

    Für eine Minderung der BMG i.S. von § 17 UStG kommt es allein darauf an, ob bzw. was der Schuldner letztlich gezahlt hat (BFH 6.5.10, V R 15/09, vgl. MBP 10, 204; BFH 29.10.10, V B 123/09; Abschn. 17.1 Abs. 6 UStAE). Somit obliegt es dem Forderungsverkäufer, das Inkassobüro durch entsprechende Vereinbarungen zu verpflichten, die tatsächlich vereinnahmten Beträge und Zeitpunkte zu benennen. Da dies in der Praxis wenig Erfolg versprechend sein dürfte, stellte sich die Frage, ob eine Umsatzsteuerkorrektur alternativ auch durch eine Schätzung erfolgen kann.  

    Praxislösung

    Die OFD-Frankfurt hat aktuell verfügt, dass mangels tatsächlicher Erkenntnisse über die vereinnahmten Forderungen auch eine Schätzung gemäß § 162 AO in Betracht kommt.  

     

    Beispiel

    Leistungsempfänger L ist von Unternehmer U mit einer Ware zum Preis von 100.000 EUR (zzgl. 19.000 EUR USt) beliefert worden. Nach erfolglosen Mahnungen tritt U die Forderung unter Übertragung des Ausfallrisikos an das Inkassobüro F zum halben Nominalwert (59.500 EUR) ab.  

     

    Grundsätzlich kommt für U eine Umsatzsteuerberichtigung erst dann in Betracht, wenn er dokumentieren kann, dass L einen geringeren Betrag als die 119.000 EUR entrichtet hat. Fehlen tatsächliche Erkenntnisse zum Forderungseingang, kann nunmehr auch eine Schätzung erfolgen. Geht man z.B. davon aus, dass F im Forderungsgeschäft eine Gewinnmarge von 20 % erwirtschaftet, könnte U die umsatzsteuerliche BMG aus der Forderung gemäß § 17 UStG immerhin um 30 % reduzieren.  

     

    Beachte: Stehen keine konkreten Schätzungseckwerte zur Verfügung, läuft eine Schätzung auf eine Einigung mit dem FA hinaus, die insbesondere bei größeren Forderungsabtretungen zeitnah anzustreben ist.  

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