· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Änderung der Bemessungsgrundlage: Neue Grundsätze bei der Korrektur nach § 17 UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage (BMG) auf Umsatzsteuer- und Vorsteuerseite gehören zur Tagesordnung. Dabei sind nicht nur vom Ertragsteuerrecht abweichende Korrekturgrundsätze bei Wertberichtigungen auf Forderungen zu beachten. Auch zwei brandaktuelle BMF-Schreiben vom 9.12.11 zur Änderung der BMG nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts sowie zu Korrekturen wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren sollte man unbedingt im Blick haben. Der Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand. |
1. Wertberichtigungen auf Forderungen
Nach dem Grundsatz der Soll-Besteuerung hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung an den Fiskus abzuführen. Kann er die aus der erbrachten Leistung bestehende Forderung später nicht oder nur teilweise realisieren, ist die Umsatzbesteuerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nachträglich - allerdings nicht im Ursprungszeitraum - entsprechend zu korrigieren. Bei dieser BMG-Korrektur gelten jedoch vom Ertragsteuerrecht abweichende Grundsätze.
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E betreibt in seinem Ladenlokal ein Elektroeinzelhandelsgeschäft. Ergänzend bietet er Elektroartikel auch per Versandhandel über das Internet an. Soweit er etwaigen Wiederholungskunden im Internet auch eine Belieferung auf Rechnung zugesteht, verzeichnet er auf ca. 3 % der Forderungen keinen Zahlungseingang. Insofern nimmt E am Bilanzstichtag ertragsteuerliche Pauschal- bzw. Einzelwertberichtigungen vor. Umsatzsteuerlich möchte E seine Kundenforderungen entsprechend korrigieren. Die auf dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip beruhende ertragsteuerliche Forderungsberichtigung berechtigt den Unternehmer nicht automatisch zur umsatzsteuerlichen Folgeberichtigung (BFH 16.7.81, IV R 89/80; FG Baden-Württemberg 5.6.97, 6 K 171/95). Umsatzsteuerlich ist eine Korrektur der BMG nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nämlich erst dann zulässig, wenn und soweit das für die erbrachte Leistung vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Spätere Zahlungseingänge nach dem Ereignis der Uneinbringlichkeit führen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG dann zur erneuten Berichtigung im späteren Voranmeldungszeitraum. |
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