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  • 08.06.2011 | Umsatzsteuer

    BFH begrenzt die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

    Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG setzt voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung besteht. Hieran fehlt es nach Auffassung des BFH (7.10.10, V R 4/10, Abruf-Nr. 111263), wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert. In einem solchen Fall darf das FA die Bemessungsgrundlage nicht um die Differenz zwischen dem erklärten marktüblichen Entgelt und den Selbstkosten erhöhen.  

     

    Dabei verweist der BFH auf den EuGH (29.5.97, C-63/96) und die Mehrwertsteuer-Richtlinie. Hiernach besteht kein Bedarf für die Anwendung einer Sonderregelung, wenn das versteuerte Entgelt zumindest das marktübliche Niveau erreicht.  

     

    Beispiel

    Verlangt z.B. ein Verein von seinen Mitgliedern für eine sonstige Leistung 100 EUR und von fremden Dritten 150 EUR, kann er die 150 EUR für seine verbilligten Umsätze selbst dann ansetzen, wenn die Selbstkosten 160 EUR betragen würden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 92 | ID 145808