· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF regelt den Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage neu
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Durch die umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage will der Fiskus eine zu niedrige Definitivbelastung verhindern. Nachdem zu § 10 Abs. 5 UStG in jüngster Zeit diverse Entscheidungen ergangen waren, hat die Finanzverwaltung nun zur unionsrechtskonformen Auslegung der Mindestbemessungsgrundlage ausführlich Stellung bezogen und den UStAE modifiziert (BMF 23.2.16, III C 2 - S 7208/11/10001, Abruf-Nr. 185181 ). |
1. Die betroffenen Bereiche
Von der neuen BMF-Sichtweise sind drei Themenfelder betroffen.
1.1 Deckelung auf marktübliche Entgelte
In A 10.7 Abs. 1 S. 5 UStAE verfügte die Finanzverwaltung bislang Folgendes: Liegen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Selbst- oder Wiederbeschaffungskosten (§ 10 Abs. 4 UStG) über dem tatsächlich vereinbarten Entgelt, dann ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage stets nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermitteln.
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