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  • 08.09.2009 | Umsatzsteuer

    BFH senkt Schwelle zur Restaurationsleistung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung hat nicht nur praktische Bedeutung und erhebliche finanzielle Auswirkung für die betroffenen Unternehmen, sondern ist in der Rechtsprechung bislang auch eher diffus geblieben. Das BMF (16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050) hatte daher seine Sichtweise ausführlich dargestellt. Die Verwaltungssichtweise könnte sich nun aber weiter verschärfen, nachdem der BFH (18.12.08, V R 55/06, Abruf-Nr. 090913) jüngst eine praxisbedeutsame Klarstellung zum Begriff der verzehrfertigen Zubereitung von Speisen vorgenommen hat.  

     

    1. Problemstellung

    Die Darreichung von Speisen ist immer dann als Restaurationsleistung zu beurteilen, wenn der leistende Unternehmer im Zuge des Liefervorgangs auch ergänzende Dienstleistungen erbringt und letztere bei einer Gesamtbetrachtung aller Leistungskomponenten die Gesamtleistung prägen (= qualitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente). Nach der BFH-Rechtsprechung sind aber nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht ohnehin typischerweise mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind. Als eine solche vermarktungstypische und damit irrelevante Dienstleistung hatte das BMF in seinem Anwendungsschreiben die Zubereitung der Speise ausdrücklich als typische Leistungsvorstufe der Vermarktung qualifiziert.  

     

    2. Urteil des BFH (18.12.08, V R 55/06)

    Der BFH hat nun ausgeführt, dass er in seinen bisherigen Entscheidungen die Speisenzubereitung nicht auf das Präparieren der Lebensmittel i.S. eines Bratens oder Erwärmens bezogen hat. Vielmehr muss die Auslegung im zollrechtlichen Sinne erfolgen, da die für den ermäßigten Steuersatz entscheidende Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG auf die zolltarifliche Einordnung abstellt . Zollrechtlich verwendet die Anlage die Formulierung "Zubereitung aus ...“ bzw. „Lebensmittelzubereitung" jedoch i.S. eines Vermischens und Vermengens verschiedener Zutaten. Demnach stellt das verzehrfähige Zubereiten i.S. eines Kochens, Bratens oder Backens keine vermarktungstypische Dienstleistung dar.