01.08.2006 | Umsatzsteuer
Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen
Nach § 14 UStG müssen Rechnungen unter anderem auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die formalen Anforderungen an eine Rechnung aber nicht dahingehend überspannt werden, dass die Ausübung des Rechts auf den Vorsteuerabzug praktisch unmöglich ist. Das ist nach einem Beschluss des Hessischen FG (6 V 3026/05, EFG 06, 775) jedoch der Fall, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Computerbauteile mit der Begründung ablehnt, es fehle an der handelsüblichen Angabe der individuellen Gerätenummern. Ausreichend ist vielmehr bereits die allgemeine Gattungsbezeichnung der Bauteile. Zwar reicht dem BFH bei der Lieferung wertvoller Uhren von über 2.500 EUR je Stück die allgemeine Gattungsbezeichnung nicht. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf den Massenverkauf von elektronischen Bauteilen zu Preisen von rund 200 EUR übertragbar ist, bleibt zweifelhaft. So hat das FG Niedersachsen die Angabe der Gerätenummern von Handys in der Rechnung für entbehrlich gehalten, um den Vorsteuerabzug zu gewähren. Gegen den günstigen Beschluss aus Hessen wurde Beschwerde eingelegt. Da die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung seit 2004 deutlich gestiegen sind, kommt der Sichtweise des BFH nun große Bedeutung zu.
Hinweis: Unternehmer, denen das Finanzamt in ähnlichen Sachverhalten den Vorsteuerabzug versagt, sollten ihre Fälle offen halten.