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  • 08.10.2010 | Umsatzsteuer

    Ist-Besteuerung ist für Vermietungseinkünfte nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG möglich

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    § 20 UStG ermöglicht eine Umsatzbesteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt, wenn der Unternehmer die Vorjahresumsatzgrenze von 500.000 EUR unterschreitet, freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder von der Buchführungspflicht befreit ist. Die Alternative „Befreiung von der Buchführungspflicht“ kommt nach Meinung des BFH aber nur für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte mit Buchführungserleichterungen i.S. von § 148 AO, nicht jedoch für Vermieter mit Einkünften i.S. von § 21 EStG, in Betracht (BFH 11.2.10, V R 38/08, Abruf-Nr. 101817).  

     

    Sachverhalt

    Die V-GbR vermietete bzw. verpachtete als vermögensverwaltende Gesellschaft ein Gebäude mit zahlreichen Wohnungen, Büro- und Gewerbeeinheiten, einem Hotel und einem Restaurant. Das FA gestattete der V-GbR die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 20 UStG für die Jahre 1997 und 1998, wies dabei jedoch zugleich darauf hin, dass sie wegen Überschreitens der Umsatzgrenze i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG ab 1999 zum Soll-Besteuerungsgrundsatz (vereinbarte Entgelte) überzugehen habe. Demgegenüber ermittelte die V-GbR die Umsatzsteuer auch in den Streitjahren 1999 bis 2001 weiterhin nach vereinnahmten Entgelten.  

     

    Im Zuge einer Außenprüfung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre ab 1999 auf Basis einer Berechnung nach vereinbarten Entgelten. Nachdem der Einspruch hiergegen erfolglos war, kam das FG im Klageverfahren zu dem Ergebnis, dass die Alternative „Befreiung von der Buchführungspflicht“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG) - über den eigentlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus - auch für Vermietungseinkünfte einschlägig ist. Der BFH hingegen lehnte dieses Auslegungsverständnis ab und versagte somit schlussendlich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.  

     

    Anmerkungen