08.06.2011 | Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Kleinunternehmers i.S. des § 19 Abs. 1 UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der Vorsteuerabzug setzt einen dem Grunde und der Höhe nach zutreffenden Umsatzsteuerausweis in der Rechnung voraus. Da ein Kleinunternehmer - soweit er nicht gemäß § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat - keine Umsatzsteuer ausweisen darf, scheitert der Vorsteuerabzug aus einem entsprechend regelwidrigen Steuerausweis. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte lassen in diesen Fällen keine abweichende Steuerfestsetzung zu, wie der BFH (26.10.10, V B 104/09, Abruf-Nr. 111401) jüngst klargestellt hat. |
Sachverhalt
Handelsvertreter H war im Bereich der Mitgliederwerbung tätig. Für seine Tätigkeit setzte H zahlreiche freie Mitarbeiter als Werber ein, die für jeden Geworbenen eine Unterprovision erhielten. Diese Unterprovisionen rechnete H gegenüber den Werbern mittels Gutschrift ab und wies dabei Umsatzsteuer aus, die er in seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machte. Nach den Feststellungen eines USt-Sonderprüfers wurden zahlreiche Werber bei ihren FÄ nicht als Unternehmer geführt, da sie mit ihren Umsätzen unter der Kleinunternehmerschwelle blieben. Das FA versagte daraufhin den Vorsteuerabzug, was das FG und auch der BFH bestätigten.
Anmerkungen und Praxishinweise
Die Vorschriften über den gesonderten Steuerausweis sind bei Kleinunternehmern gemäß § 19 Abs. 1 S. 4 UStG nicht anzuwenden, sodass keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Entsprechendes gilt bei Gutschriften selbst dann, wenn der Leistende dem Umsatzsteuerausweis des Gutschriftausstellers nicht widerspricht. In diesen Fällen entsteht beim Leistenden nämlich nur eine (nicht vorsteuerfähige) Steuerschuld i.S. von § 14c UStG (Abschn. 14.3 Abs. 1 S. 4 und 5 UStAE).
Zwar kann - wie das FG hervorhob - der Vorsteuerabzug nicht bereits deshalb versagt werden, weil der Gutschriftempfänger nicht beim FA registriert ist bzw. seine Entgelte nicht umsatzversteuert hat. Ein Steuerausweis wäre allerdings nur dann zutreffend, wenn der Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optiert hätte. Diese Option erfolgt jedoch nicht durch einen Steuerausweis, sondern mittels ausdrücklicher Optionserklärung gegenüber dem FA (Abschn. 19.2 Abs. 1 UStAE).
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