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  • 09.11.2010 | Umsatzsteuer

    Leistungsmängel: Abgrenzung zwischen Entgeltminderung und Schadenersatz

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Kürzt der Leistungsempfänger das Entgelt, weil die Leistung nicht dem Vereinbarten entspricht, muss zwischen umsatzsteuerlich unbeachtlichem Schadenersatz und Entgeltminderung i.S. von § 17 UStG unterschieden werden. Nach einem jüngeren BFH-Urteil handelt es sich um eine Entgeltminderung, wenn ein Leistungsempfänger nach vollständiger Kaufpreiszahlung Schadenersatz wegen leistungsbezogener Mängel geltend macht (BFH 17.12.09, V R 1/09, Abruf-Nr. 103088).

     

    Sachverhalt

    Die W-GmbH hatte die S-AG mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes für 2,5 Mio. EUR (zzgl. USt) beauftragt. Nach erfolgreicher Schlussabnahme in 1994 kam es in 1997 zu Streitigkeiten wegen zahlreicher Baumängel, weshalb die W-GmbH in 1998 ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren beantragte. Der Gutachter stellte dabei Mängelbeseitigungskosten von 72.089 EUR und einen Gebäudeminderwert von 187.291 EUR fest. Die Mängelbeseitigung war zwar technisch möglich, wäre jedoch mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden gewesen. In 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die S-AG zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche einen Betrag von 153.388 EUR zahlen musste.  

     

    Den Zahlungseingang behandelte die W-GmbH als umsatzsteuerlich unbeachtlichen Schadenersatz und kürzte ihren Vorsteuerabzug aus den Baukosten daher nicht. Im Zuge einer Außenprüfung wertete das FA den Betrag demgegenüber als Entgeltrückzahlung und nahm eine entsprechende Vorsteuerkürzung gemäß § 17 Abs. 1 UStG vor. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren bestätigte der BFH diese Wertung.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte betont, dass sich die Vergleichszahlung auf den Bauvertrag beziehen würde und daher bereits zivilrechtlich als Gewährleistungsanspruch i.S. von § 634 ff. BGB zu qualifizieren sei. Die W-GmbH hatte demgegenüber argumentiert, dass die Regulierung des Schadenersatzanspruchs erst viele Jahre nach dem bereits vollständig abgeschlossenen Leistungsaustausch erfolgte und somit keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen entfalte. Für den Abschluss der Leistungsaustauschbeziehung spreche auch, dass das Bauwerk als mangelfrei abgenommen wurde.