· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungsaustausch bei Dreiecksbeziehungen: Fallstricke erkennen und vermeiden
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Stehen mehr als zwei Beteiligte in vertraglichen Beziehungen zueinander, dann ist die zutreffende Identifizierung der Leistungsaustauschbeziehungen bzw. die Einordnung von Zahlungsvorgängen mitunter schwierig. Wie der Beitrag anhand von drei jüngeren BFH-Entscheidungen verdeutlicht, bedarf es eines geschärften Problembewusstseins für diese Konstellationen, um Besteuerungsrisiken durch Prüfungsaufgriffe der Finanzverwaltung wirkungsvoll zu begegnen. |
1. Aktuelle BFH-Entscheidungen
Zum Leistungsaustausch bei Dreiecksbeziehungen ist insbesondere auf drei jüngere BFH-Entscheidungen hinzuweisen.
1.1 Mobilfunk-Shop (BFH 16.10.13, XI R 39/12)
Die V-GmbH (V) vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und diversen Netzbetreibern. Die Kunden konnten neben reinen Verbindungstarifen auch - gegen eine erhöhte Monatsgebühr - Verträge mit kostenlosem Handy wählen. Für die Vermittlung der Mobilfunkverträge erhielt die V vom jeweiligen Netzbetreiber Vertragsprovisionen, bei Kombiverträgen mit Handy eine zusätzliche Geräteprovision. Die in den Rechnungen/Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer führte die V ab. Für die Zahlung der Geräteprovision verlangten die Netzbetreiber die Übermittlung der Handy-Seriennummer. Die V hatte die Handys im eigenen Namen erworben und insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
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