07.09.2010 | Umsatzsteuer
Neue Sichtweise: Vermögensverwertung des Erblassers ist umsatzsteuerpflichtig
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der Erbe ist aufgrund seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich der vom Erblasser noch nicht abgewickelten umsatzsteuerlichen Rechtspositionen als Unternehmer zu sehen. Dementsprechend fällt bei den Erben - auch ohne eigenunternehmerische Betätigung - Umsatzsteuer an. Damit widerspricht der BFH (13.1.10, V R 24/07, Abruf-Nr. 101775) der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung.
1. Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft (EG) war Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen V. Dieser hatte als Gesellschafter einer Anwaltssozietät einen Pkw umsatzsteuerpflichtig vermietet und dementsprechend Vorsteuer geltend gemacht. Nach seinem Tod veräußerte die EG den Pkw ohne in der Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Dem folgten aber weder das FA noch der BFH.
2. Das Urteil und seine Praxisauswirkungen
Führen die Erben das Unternehmen des Erblassers nicht fort, ging die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass es weder beim Erblasser noch bei den Erben (Abschn. 19 Abs. 5 UStR) zur Schlussbesteuerung des Unternehmensvermögens kommt. Dieser Auffassung trat der BFH entgegen und urteilte, dass der Gesamtrechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Geschäfte des Erblassers tritt.
Die fehlende Schlussbesteuerung bezog sich bis dato auch auf Vorsteuerkorrekturen i.S. von § 15a UStG (vgl. OFD Frankfurt 22.10.96, S 7104 A). Vorliegend hat der BFH zwar lediglich zu Veräußerungsvorgängen der Erben geurteilt. M.E. könnte die Finanzverwaltung auf Basis der BFH-Ausführungen nun aber auch eine Schluss-Vorsteuerkorrektur i.S. von § 15a Abs. 8 UStG vornehmen, was im Einzelfall zu erheblichen Nachzahlungen führen könnte.
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