12.01.2011 | Umsatzsteuer
Option bzw. Widerruf nach § 9 UStG nur noch bis zur formellen Bestandskraft möglich
Die Erklärung und der Widerruf der Option nach § 9 UStG sind nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich (BMF 1.10.10, IV D 3 - S 7198/09/10002, Abruf-Nr. 103510).
Hintergrund:Gemäß § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Infolge der Rechtsprechung des BFH (10.12.08, XI R 1/08) ändert die Verwaltung nunmehr ihre bisherige Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option solange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft; vgl. Abschn. 148 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 UStR).
Praxishinweis
Bei vor dem 1.11.10 ausgeführten Sachverhalten (Option oder deren Widerruf) können sich Unternehmer auf die bisherige Weisungslage berufen. |