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  • 12.01.2011 | Umsatzsteuer

    Option bzw. Widerruf nach § 9 UStG nur noch bis zur formellen Bestandskraft möglich

    Die Erklärung und der Widerruf der Option nach § 9 UStG sind nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich (BMF 1.10.10, IV D 3 - S 7198/09/10002, Abruf-Nr. 103510).  

     

    Hintergrund:Gemäß § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Infolge der Rechtsprechung des BFH (10.12.08, XI R 1/08) ändert die Verwaltung nunmehr ihre bisherige Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option solange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft; vgl. Abschn. 148 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 UStR).  

     

    Praxishinweis

    Bei vor dem 1.11.10 ausgeführten Sachverhalten (Option oder deren Widerruf) können sich Unternehmer auf die bisherige Weisungslage berufen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141418