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  • 07.08.2009 | Umsatzsteuer

    Rechnungsberichtigung und Schadenersatz: Wissenswerte Details zum Vorsteuerabzug

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Sowohl der Rechnungsersteller als auch der Rechnungsempfänger sind gut beraten die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen zu beachten. Worauf geachtet werden muss und welche Sanktionen möglich sind, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.  

    1. Ordnungsgemäße Rechnung

    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG gewisse Mindestangaben enthalten, so z.B. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Dabei kann die Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen die Angaben insgesamt hervorgehen. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben (§ 31 Abs. 1 UStDV sowie A. 185 Abs. 1 UStR).  

     

    Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§§ 14 Abs. 2, 26a UStG).  

     

    Bei Rechnungen über Kleinbeträge, das sind Rechnungen deren Gesamtbetrag 150 EUR nicht übersteigt (bis 31.12.06: 100 EUR), genügt es, wenn die in § 33 UStDV aufgezählten Angaben enthalten sind.  

    2. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs