· Fachbeitrag · Elektronische Rechnungen
Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Bereits im Juni 2024 hatte das BMF ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht und den Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Nun liegt das finale Schreiben mit 18 Seiten vor (BMF 15.10.24, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405 ). |
1. Allgemeines und Übergangsregelungen
Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).
Beachten Sie | Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
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