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  • 09.02.2011 | Umsatzsteuer

    Rechnungskorrektur: FG Rheinland-Pfalz spricht sich gegen eine (generelle) Rückwirkung aus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Entspricht eine Rechnung nicht den Formerfordernissen, fordert das FA die Vorsteuer nach § 233a AO verzinst zurück. Bislang wird der Vorsteuerabzug erst in dem VZ gewährt, in dem der Leistungsempfänger eine Korrekturrechnung erhält. Aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH (15.7.10, C-368/09) war in der Literatur demgegenüber eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungskorrekturen geschlussfolgert worden. Das FG Rheinland-Pfalz (23.9.10, 6 K 2089/10, Abruf-Nr. 103908) hat sich nun als erstes FG gegen eine (generelle) Rückwirkung ausgesprochen.

     

    Sachverhalt

    Bei einer Außenprüfung versagte das FA einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern der Ehemann als Rechnungsempfänger aufgeführt wurde. Nach erfolglosem Einspruch befasste sich das FG Rheinland-Pfalz im Klageverfahren u.a. mit den von der Grundstücksgemeinschaft nachgereichten Korrekturrechnungen und damit auch mit der zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungskorrekturen.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das FG machte deutlich, dass es der aus der Entscheidung des EuGH (C-368/09) geschlussfolgerten Rückwirkung von Rechnungskorrekturen nur sehr eingeschränkt folgen kann. Dabei beruft sich das FG u.a. auf eine frühere Entscheidung des EuGH (29.4.04, C-152/02), wonach der Vorsteuerabzug erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Denn nur mit einem solchen Dokument könne das gemeinschaftsrechtliche Ziel der Erhebung und Überprüfbarkeit der Mehrwertsteuer gewährleistet werden. In seiner Entscheidung C-368/09 habe der EuGH diese Überprüfbarkeit (nur) bei nicht fortlaufenden Rechnungsnummern als nicht gefährdet angesehen. Demnach geht das FG davon aus, dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich keine zinswirksame Rückwirkung zukommt.  

     

    Ausnahmen sind denkbar, wenn die Überprüfbarkeit der Rechnung nicht gefährdet ist. Da Pflichtangaben zu Name und Anschrift der Leistungsbeteiligten, zu Leistungsinhalt und -zeitpunkt sowie zu Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 5 bis 8 UStG) eine fiskalische Prüfungsrelevanz zukommt, ergäbe sich eine Rückwirkung von Rechnungskorrekturen bzw. -ergänzungen somit nur bezüglich der übrigen Pflichtangaben (z.B. Steuernummer oder fortlaufende Rechnungsnummer).