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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Fehlende Rechnungsangaben: Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, fallen mitunter hohe Nachzahlungszinsen an, weil die Verwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt. Demgegenüber hat die Rechtsprechung (u. a. BFH 20.10.16, V R 26/15 ) eine rückwirkende Korrektur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen. In einem aktuellen Verfahren des BFH (1.3.18, V R 18/17, Abruf-Nr. 201554 ) ging es nun um die Ergänzbarkeit fehlender Rechnungsangaben durch Eigenunterlagen des Rechnungsempfängers. Und hier hat der BFH konstatiert, dass sich der Leistungszeitpunkt bei logischer Herleitung auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. |

    1. Der Sachverhalt

    Während einer Betriebsprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen der A-GmbH (A), weil in den Dokumenten die notwendigen Angaben zur StNr./USt-IdNr. der A fehlten. Die Rechnungen betrafen Lieferungen von Pkw unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer sowie von A bezogene Dienstleistungen. Und obwohl der Leistungsempfänger (LE) dem FA bereits kurz vor der Schlussbesprechung die (um die StNr. ergänzten) Korrekturrechnungen der A präsentierte, blieb das FA bei seiner zinswirksamen Verweigerungshaltung für die Streitjahre 2005 und 2006. Dabei verwies das FA auf eine Vorsteuerberücksichtigung der Korrekturrechnungen erstmals in der USt-Festsetzung des Korrekturjahrs 2011.

     

    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage dagegen statt, da es die zinswirksame Rückwirkung der Korrekturrechnungen bejahte. Zwar hielt das FG die Leistungstexte der Dienstleistungsrechnungen (z. B. „Werbungskosten lt. Absprache“ oder „Akquisitionsaufwand“) für unzureichend. Zudem wies das FG darauf hin, dass alle Rechnungen nur ein Rechnungsdatum, aber keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten. Der Vorsteuerabzug sei jedoch gleichwohl zu gewähren, da LE die Rechnungsdefizite im laufenden Klageverfahren mithilfe eigener Unterlagen ergänzt habe ‒ und das ermögliche nach der Rechtsprechung des EuGH (15.9.16, C-516/14 „Barlis 06“) gleichfalls eine rückwirkende Rechnungsergänzung.