05.04.2011 | Umsatzsteuer
Speisenabgabe am Imbissstand und im Kino ist grundsätzlich mit 7 % zu besteuern
Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. In vier Vorabentscheidungsersuchen legte der BFH dem EuGH einen umfangreichen Fragenkatalog vor (MBP 10, 62). Die Antworten des EuGH (10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbisswagen oder -ständen oder in Kinofoyers stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen (Steuersatz von 7 %) dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Die Bereitstellung einfacher Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, würdigt der EuGH als eine rein untergeordnete Nebenleistung.
- Die Leistungen eines Partyservice stuft der EuGH hingegen als grundsätzlich mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung ein. Ausnahmen: Ein Partyservice liefert lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement (z.B. Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung) oder es handelt sich um Fälle, in denen - bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände - die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.
Praxishinweis
Zum Begriff „Nahrungsmittel“ stellt der EuGH fest, dass dieser auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 56 | ID 143622