01.04.2006 | Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung
Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen sollte § 13b UStG ab dem 1.7.06 erweitert werden. Geplant war, dass nach einer neuen Nr. 6 die Steuerschuld auch beim Gebäudereinigen auf den Auftraggeber übergeht, sofern sich die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nicht ausschließlich aus der Vermietung von höchstens zwei Wohnungen ergibt. Obwohl dieses Vorhaben am Veto des Bundesrates scheitern wird, sind die besonderen Rechnungsvorschriften bei Umkehr der Steuerschuld zu beachten. Sie gelten nämlich insbesondere bereits für unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze sowie Werklieferungen und sonstige Bauleistungen. In diesen Fällen ist der Nettobetrag als Bemessungsgrundlage der Rechnung oder Gutschrift auszuweisen und auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft hinzuweisen (§ 14a Abs. 4 S. 2u. 3 UStG). Wird die Steuer dennoch ausgewiesen, wird sie vom leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet. Der Leistungsempfänger muss die korrekte Steuer von der Bemessungsgrundlage berechnen und in seiner Voranmeldung erfassen. Sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, entsteht durch die gleichzeitige Verrechnung keine tatsächliche Steuerschuld. Bei Grundstücksumsätzen ist noch zu beachten, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 3 UStG zwingend im Notarvertrag erklärt werden muss.