· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Option und Widerruf bei steuerfreien Umsätzen: BFH widerspricht der Verwaltung erneut
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist insbesondere sinnvoll, wenn es um die Sicherung von Vorsteuerpotenzial geht. Aber auch der Widerruf einer bereits ausgeübten Option kann sinnvoll sein. Der BFH hatte sich in jüngster Vergangenheit wiederholt mit den Voraussetzungen des § 9 UStG beschäftigt. Das BMF hatte dies zum Anlass für eine Überarbeitung des UStAE genommen, allerdings nicht ganz folgerichtig, wie der BFH (2.7.21, XI R 22/19, Abruf-Nr. 225543 ) nun geurteilt hat. |
1. Grundsätze
Der Verkauf (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) oder die Vermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) von Grundstücken ist steuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden. Diese Option setzt nach § 9 Abs. 1 UStG voraus, dass ein Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Bei Grundstückslieferungen ist nach § 9 Abs. 3 UStG Voraussetzung, dass die Option im Zwangsversteigerungstermin bis zur Abgabe des ersten Gebots und in allen anderen Fällen in dem Notarvertrag ausgeübt wird.
2. BFH weitete die Ausübungsfrist zunächst aus ‒ BMF passte den UStAE an
Der BFH (19.12.13, V R 6/12 und V R 7/12) hatte bereits 2013 entschieden, dass der Widerruf der Option zulässig ist, solange die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Ausführung des Umsatzes nach den abgabenrechtlichen Vorschriften (z. B. § 164 AO) noch änderbar ist. Damit hat der BFH der bisherigen Auffassung der Verwaltung, wonach ein Widerruf bzw. die erstmalige Ausübung nicht mehr zulässig sind, wenn für die Jahresfestsetzung bereits formelle Bestandskraft eingetreten ist (A 9.1 Abs. 3 S. 1 UStAE a. F.), explizit widersprochen.
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