08.12.2009 | Umsatzsteuer
Unrichtige Rechnungsangaben: BFH erteilt Gutglaubensschutz eine Absage
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Selbst wenn falsche Rechnungsangaben - z.B. hinsichtlich der Adressangaben des leistenden Unternehmers - nicht ohne Weiteres erkennbar sind, besteht für den Leistungsempfänger kein vorsteuerbezogener Gutglaubensschutz. Nach Auffassung des BFH (30.4.09, V R 15/07, Abruf-Nr. 092254) sind Ausnahmen nur im Billigkeitsverfahren denkbar.
Sachverhalt
Unternehmer E betrieb im Streitjahr 1998 einen Gebrauchtwagenhandel und erwarb von W mehrere hochwertige Kfz. Die Fahrzeugkäufe sowie die Fahrzeugübergabe wickelten E und W am Betriebssitz des E ab. Die Rechnungen des W wiesen als Geschäftsanschrift eine Adresse aus, unter der W Büroräume sowie sechs Pkw-Stellplätze angemietet und anfangs auch tatsächlich genutzt hatte. Nach Aussage des Verwalters der Immobilie gab er diese Nutzung jedoch spätestens Mitte 12/97 auf und war seitdem dort nicht mehr anzutreffen. Auch das FA versuchte in 1/98 vergeblich, W unter der Adresse zu erreichen. Ein Geschäftspartner des E gab später jedoch an, den W noch in 2/98 vor dem Gebäude zwecks Fahrzeugerwerb getroffen zu haben.
Aus den von W erstellten Rechnungen machte E den Vorsteuerabzug geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das FA diesen jedoch für Fahrzeugeinkäufe des Jahres 1998 unter Hinweis auf Rechnungsmängel, da W bereits seit Mitte 12/97 an der Rechnungsadresse keinen Unternehmenssitz mehr unterhalten habe. Nach erfolglosem Einspruch hielt das FG Köln den Vorsteueranspruch des E für begründet, da sich dieser auf Vertrauensschutzgründe berufen könne. Dies sah der BFH in der Revision jedoch anders, bestätigte aber abstrakt, dass in Ausnahmefällen trotz formeller Rechnungsmängel eine vorsteuerbezogene abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen i.S. von § 163 AO möglich sein kann.
Anmerkungen
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