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  • 05.04.2011 | Umsatzsteuer

    Vereinnahmte Anzahlung: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Liquiditätsabfluss

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die auf Anzahlungen oder rückgängig gemachte Umsatzgeschäfte entfallende Umsatzsteuer ist ebenso wie die korrespondierende Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu korrigieren, in dem der Auftragnehmer die vereinnahmten Beträge zurückzahlt (BFH 2.9.10, V R 34/09, Abruf-Nr. 104287). Damit führt der BFH seine Rechtsprechung zur Entgeltminderung i.S. des § 17 Abs. 1 UStG fort.

     

    Sachverhalt

    Für bis zur Insolvenzeröffnung noch nicht erbrachte Leistungen hatte die X-GmbH Anzahlungen über 5,2 Mio. DM incl. 718.000 DM USt von ihren Kunden vereinnahmt. Der Insolvenzverwalter entschied sich zur Nichterfüllung der Verträge, sodass diese rückabgewickelt wurden. Darüber hinaus begehrte er eine Korrektur nach § 17 UStG erst für den Zeitpunkt der Ablehnungserklärung i.S. von § 103 Abs. 2 InsO, um den Umsatzsteuererstattungsbetrag vollumfänglich zur Masse ziehen zu können. Diese Sichtweise bestätige das FG. Der BFH jedoch hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, die Umsatzsteuerkorrekturen kämen nicht bereits im Streitjahr, sondern erst im Zeitraum und im Umfang der tatsächlichen Anzahlungsrückgewähr in Betracht.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Dass die Umsatzsteuerkorrektur des insolventen Unternehmens nicht auf den vorinsolvenzlichen Zeitraum zurückwirkt, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 7 UStG, der für Sachverhalte des § 17 Abs. 2 UStG analog gelten muss.  

     

    Während in diesen Fällen bislang auf das Korrekturereignis (Insolvenzverwaltererklärung i.S. von § 103 InsO) abgestellt wurde, hat der BFH seine bereits zu § 17 Abs. 1 UStG geänderte Rechtsprechung (vgl. BFH 18.9.08, V R 56/06) fortentwickelt. Demnach ist der Rückzahlungszeitpunkt auch in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Anzahlung ohne Leistungsaustausch) sowie des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Rückgängigmachung des Leistungsaustauschs) maßgeblich.