· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
§ 17 UStG: BFH bezieht zur Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage Stellung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Ändert sich bei einem Umsatz nachträglich die Bemessungsgrundlage, dann ist die Umsatzsteuer des Leistenden und auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu korrigieren. Entsprechendes gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch bei (Teil-)Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung. Zu der Uneinbringlichkeit von Forderungen bei bestehender Aufrechnungslage hat der BFH jüngst ausführlich Stellung bezogen (BFH 13.2.19, XI R 19/16, Abruf-Nr. 209895 ). |
1. Vorbemerkung
Die Entgeltforderung des leistenden Unternehmers (U) ist aus BFH-Sicht dann uneinbringlich i. S des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass U die Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger (LE) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht (ganz/teilweise) durchsetzen kann. Besteht dagegen zugleich eine gegenläufige Forderung des LE gegenüber U, so war bislang ungeklärt, ob bereits „das Bestehen der Aufrechnungslage“ (§§ 387 ff. BGB) die Möglichkeit der Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.
2. Sachverhalt
Die K-GmbH (K) erbrachte hauptsächlich an die LE-GmbH (LE), einer Schwestergesellschaft im Konzern, umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen. Im November 2010 stellte die LE einen Insolvenzantrag ‒ im Januar 2011 wurde das Verfahren eröffnet. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags hatte die K gegenüber der LE Forderungen i. H. von 4.026.407,74 EUR brutto. Zugleich existierten aber auch umgekehrt Verbindlichkeiten der K gegenüber der LE (1.767.320,63 EUR) und zudem Darlehensverbindlichkeiten (2.527.511,73 EUR).
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