08.09.2009 | Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung ab 2004 doch nach dem Umsatzschlüssel möglich?
von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Ein zentraler Streitpunkt bei der Umsatzsteuer stellt immer wieder die Vorsteueraufteilung dar. Das Niedersächsische FG (23.4.09, 16 K 271/06, Rev. BFH VR 19/09, Abruf-Nr. 092187) vertritt die Ansicht, dass die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG, die eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, europarechtswidrig ist.
1. Hintergrund
Wird ein Gebäude teilweise steuerfrei, teilweise steuerpflichtig vermietet, kann der Steuerpflichtige die bei Herstellung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern nur insoweit abziehen, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallen. Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit gegen den Widerstand der Verwaltung klargestellt, dass der Umsatzschlüssel bei der Vermietung von Gebäuden einen sachgerechten Maßstab zur Aufteilung der Vorsteuern darstellt. Der Gesetzgeber reagierte, indem er mit Wirkung ab 2004 die Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG um einen Satz 3 ergänzte. Dies führt dazu, dass der Umsatzschlüssel subsidiär gegenüber jedem anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern ist.
2. Urteil des Niedersächsischen FG
Das Niedersächsische FG ist der Auffassung, dass die Neuregelung nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht. Dementsprechend kann der Unternehmer unter direkter Berufung auf die Regelungen der 6. EG-Richtlinie (Art. 17 Abs. 5) die Vorsteuern weiterhin nach einem Umsatzschlüssel aufteilen. Denn das Gemeinschaftsrecht sieht diesen Aufteilungsmaßstab als Regelaufteilungsmaßstab vor. Da das Verfahren mittlerweile beim BFH (V R 19/09) anhängig ist, können Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen.
3. Beispiel
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