· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei Gebäuden: BFH sorgt für mehr Klarheit
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Werden Gebäude sowohl zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen als auch für vorsteuerschädliche Tätigkeiten verwendet, stellt sich bei Eingangsbezügen die Frage, inwieweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine weitere Entscheidung des BFH (11.11.20, XI R 7/20, Abruf-Nr. 220621 ) zu dieser Problematik bringt mehr Klarheit und dürfte zumindest die bisherigen „Spielregeln“ ändern. |
1. Ausgangsbeispiel
Der Eigentümer E eines Objektes in bester Innenstadtlage (gesamtes Bauvolumen 1 Mio. EUR; davon entfallen 200.000 EUR auf gemeinsame Räumlichkeiten) vermietet das einfach ausgestattete Geschäftslokal im EG (200 qm; Bauaufwand 300.000 EUR) für monatlich 20 EUR/qm. Im OG (200 qm; Bauaufwand 500.000 EUR) wohnt E selbst.
Die Wohnung im OG hat E in höchstem Standard (Fußbodenheizung, Raumumluftanlage, Marmorböden, Schallschutzfenster etc.) ausstatten lassen. Für vergleichbare Wohnungen kann laut Mietspiegel eine monatliche Miete von 10 EUR/qm verlangt werden.
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