09.06.2009 | Umsatzsteuer
Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung ist bis zur formellen Bestandskraft zulässig
Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (BFH 10.12.08, XI R 1/08, Abruf-Nr. 090668). Die Richter aus München stellten klar, dass es dem Unternehmer grundsätzlich freisteht zur Sollbesteuerung zurückzukehren. Dafür ist weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des FA erforderlich. Somit stehen einem rückwirkenden Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Gründe entgegen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 94 | ID 127663