12.01.2010 | Umsatzsteuer
Wechsel von der Soll- zur Istbesteuerung: Nur bis zur Unanfechtbarkeit der Jahreserklärung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) beantragt werden. Unklar war bislang, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer sein Wahlrecht bzw. dessen Widerruf ausüben muss. Der BFH (10.12.08, XI R 1/08, Abruf-Nr. 090668) entschied, dass der Widerruf vor Ablauf der Einspruchsfrist, also vor der formellen Bestandskraft erfolgen muss.
Sachverhalt
Unternehmer U betrieb im Streitjahr 1996 ein Einzelunternehmen, für das ihm antragsgemäß die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i.S. von § 20 UStG gestattet worden war. Die Umsätze in den USt-Voranmeldungen versteuerte U nach vereinnahmten Entgelten, die eingereichte Jahreserklärung beruhte hingegen auf einer Sollbesteuerung der Umsätze (§ 16 UStG), was zu einer antragsgemäßen Vorbehaltsfestsetzung führte. Mit Antrag vom 15.2.00 begehrte U - seinen Voranmeldungen entsprechend - eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Dem folgte das FA zunächst, hob den Änderungsbescheid am 12.5.00 gemäß § 164 Abs. 2 AO wieder auf. Begründung: Die Rückkehr zur Sollbesteuerung habe U nicht mehr zwei Jahre später revidieren dürfen. Dieser Sichtweise folgte nach erfolglosem Einspruch auch das FG. In der Revision stellte der BFH klar, dass die Rücknahme einer Wahlrechtsausübung i.S. von § 20 UStG nach Ablauf der formellen Bestandskraft auch bei Vorbehaltsfestsetzungen nicht mehr korrigierbar ist.
Anmerkungen
In § 20 UStG sind für
- das erstmalige Wahlrecht zugunsten der Istbesteuerung,
- die spätere Revidierung dieses Antrags und
- für die erneute Kehrtwende (Istbesteuerungswunsch nach wirksam erfolgter Revidierung)
keine Fristen geregelt.
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