08.04.2009 | Umsatzsteuerberichtigung
BFH: Korrektur erst bei tatsächlicher Entgeltminderung möglich
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Leistungserbringer die dafür geschuldete Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. In dem vom BFH (18.9.08, V R 56/06, Abruf-Nr. 084033) aktuell entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob für eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S. von § 17 UStG eine entsprechende Entgeltsänderungsvereinbarung ausreichend ist. Der BFH hat hierzu - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass eine Korrektur erst im Besteuerungszeitraum der tatsächlichen Entgeltsrückgewähr in Betracht kommt. |
Sachverhalt
Die A-B-Immobilienservice GmbH (IS) hatte sich gegenüber ihrer Schwestergesellschaft - der A-B-Bauträger-GmbH (BT) - zur Vermittlung der Bauträger-Immobilien verpflichtet. Im Januar 1997 erteilte die IS der BT zwei Rechnungen über erbrachte Maklerleistungen, die von der BT bezahlt und von der IS ordnungsgemäß in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt wurden. Die Immobilienveräußerungen der BT wurden jedoch letztlich in den Jahren 1997 und 1998 rückgängig gemacht. Am 30.12.98 schlossen die BT und die IS einen Vertrag, in dem sich die IS verpflichtete, die erhaltenen Provisionen zurückzuzahlen. Einen Tag später erteilte die IS der BT Gutschriften als Korrektiv der ursprünglichen Rechnungen. Diesen Vorgang berücksichtigte die IS in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/98 als „negative Umsätze“ und machte die entsprechende Korrektur nach § 17 UStG geltend. Bei einer in 1999 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte das FA fest, dass die Rückzahlung des Vermittlungsentgelts nicht erfolgt war und verweigerte in der Jahresfestsetzung 1998 die erklärte Umsatzsteuerkorrektur. Im November 2002 schloss die BT mit der IS eine Vereinbarung, nach der die Rückzahlung der Provision nunmehr in monatlichen Raten von 1.000 EUR erfolgen sollte.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Auch das FG schloss sich dem an, da es der Vereinbarung vom 30.12.98 - bereits wegen ihrer zweifelhaften Ernsthaftigkeit - keine Änderungswirkung i.S. von § 17 UStG beimaß. Frühestens mit der konkretisierten Rückzahlungsvereinbarung - und den daraufhin auch erfolgten Teilrückzahlungen - könne von einem Korrekturereignis i.S. von § 17 UStG ausgegangen werden. In der Revision wies auch der BFH das Begehren der IS als unbegründet zurück.
Anmerkungen
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung verfügt der BFH nun, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S. von § 17 Abs. 1 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen kann, in dem das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. An der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 30.11.95, V R 57/94, BStBl II 96, 206), wonach für eine Umsatzsteuer berichtigung nach § 17 UStG bereits eine wirksam und ernsthaft erfolgte Entgeltsänderungsvereinbarung ausreicht, kann seit dem Urteil des EuGH (29.5.01, C-86/99, UR 01, 349) nicht mehr festgehalten werden, so die Richter aus München.
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