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  • 01.11.2007 | Umsatzsteuerprüfung

    Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung im Visier der Außenprüfer

    von RD Paul Hohenlöchter, Dipl. Finw. (FH), Lüdinghausen

    Nachdem das sogenannte „Reverse-Charge“-Verfahren auf EU-Ebene unlängst scheiterte, werden die deutschen Umsatzsteuerprüfdienste zukünftig verstärkt prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 6und 6a UStG vorliegen und Unternehmer Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht steuerfrei belassen haben. Der folgende Beitrag soll Mitarbeiter und Mandanten für dieses Thema sensibilisieren, indem sowohl die gesetzlichen Normen zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG) als auch die ergänzenden Rechtsverordnungen in §§ 17 a-c UStDV erläutert und anhand eines Falls aus der Praxis veranschaulicht werden. 

    1. Grundlage

    Deutsche Wirtschaftsunternehmen sind in hohem Maße exportorientiert. Die nach solchen Exportlieferungen festzusetzenden Umsatzsteueransprüche (oder sonstigen Eingangsabgaben) stehen dem Steuerfiskus des jeweiligen Bestimmungslandes und nicht dem Ursprungsland zu. Ausfuhren (in Drittländer) und innergemeinschaftliche Lieferungen (in das EU-Gemeinschaftsgebiet) sind somit entsprechend der – nicht unumstrittenen – Umsatzsteuersystematik gem. § 4 Nr. 1 UStG i.V.m. §§ 6und 6a UStG im Inland von der Umsatzsteuer befreit. Diese zumindest EU-weit gesetzlich gleich normierte Umsatzbesteuerung von Exporten ist geradezu eine „Steilvorlage“ für Steuerbetrüger. Ob Ware tatsächlich in das Ausland gelangt ist oder möglicherweise zu Unrecht steuerbefreit (und somit entsprechend preisgünstiger) im Inland veräußert wurde, lässt sich nur durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Fiskalbehörden kontrollieren. Sprachbarrieren und auch die anfängliche Unerfahrenheit neuer Mitgliedsstaaten mit der Umsatzbesteuerung – und deren Kontrollmechanismen innerhalb der EU – erschweren aber den multinationalen Informationsaustausch. Es versteht sich somit von selbst, dass der USt-Karussellbetrug sowie auch der USt-Betrug über fingierte Lieferketten – zumindest in der Rechnungslegung – wenigsten zwei bis drei EU-Staaten tangiert, um Lieferwege zu verschleiern und die Steueraufsicht zu erschweren. 

    2. Umsatzsteuerprüfung in Deutschland

    Der Versuch Deutschlands und Österreichs ein in weiten Teilen neues, weniger betrugsanfälliges Umsatzsteuerrecht in einem Pilotversuch zu testen (sog. „Reverse-Charge“-Verfahren), ist auf EU-Ebene unlängst gescheitert; Reformen sind wohl auf Jahre nicht zu erwarten. Somit ist davon auszugehen, dass die Finanzämter (hier insbesondere die Umsatzsteuerprüfdienste) zukünftig verstärkt prüfen werden, ob die Voraussetzungen der §§ 6und 6a UStG vorliegen und Unternehmer Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht steuerfrei belassen haben.  

    Hauptsächlich betroffene Branchen sind insoweit wohl der Handel mit Kraftfahrzeugen (hier insbesondere mit teuren Modellen), Mobiltelefonen, hochwertigen Markenuhren, Computerbauteilen und auch der Schrotthandel; weitere Handelsbereiche werden sicherlich hinzukommen. Zwangsläufig werden auch exportorientierte, steuerehrliche Unternehmer mit Außenprüfungen in diesem Risikosegment rechnen müssen. 

     

    Praxishinweis: Für die Steuerberatung gilt es, die Mandantschaft anzuhalten, die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. §§ 6und 6a UStG zu beachten, um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden. Die letztlich rechtkräftige Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach einer Betriebs-prüfung kann für ein stark exportorientiertes Unternehmen eine hohe finanzielle Belastung darstellen, die ungünstigstenfalls zur Insolvenz führt. 

    3. Die innergemeinschaftliche Lieferung