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  • 07.08.2009 | Umsatzsteuervorauszahlungen

    OFD Rheinland stellt Abflussprinzip auf den Kopf

    USt-Vorauszahlungen sind als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu erfassen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden (BFH 1.8.07, XI R 48/05). Überraschend ist nunmehr die Auffassung der OFD Rheinland (29.6.09, S- 2142 - 2009/0003 - St 142, Abruf-Nr. 092270), wonach USt-Vorauszahlungen noch zu den Betriebsausgaben (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) bzw. den Werbungskosten des Jahres 2008 zählen, auch wenn das FA die Zahlung z.B. erst am 14.1.09 eingezogen hat. Die OFD Rheinland führt hierzu Folgendes aus: In welchem VZ Ausgaben abzusetzen sind, bestimmt sich nach dem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Sofern der Unternehmer dem FA eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt hat und die USt-Voranmeldung fristgerecht eingereicht hat, gilt als Abflusszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt, sofern das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine hinreichende Deckung aufweist.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 129 | ID 129021