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  • 07.07.2011 | Unberechtigter Steuerausweis

    Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG auch wenn Pflichtangaben fehlen

    Der unberechtigte Steuerausweis kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Ausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält, so der BFH (7.2.11, V R 39/09, Abruf-Nr. 111846). Im Streitfall wurde Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt wurden. Die Rechnungen enthielten keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Nummer, dafür aber alle sonstigen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG. Der Ansicht des Klägers, wonach eine solche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und er somit auch nicht nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden könne, erteilte der BFH eine Absage.  

     

    Durch § 14c Abs. 2 UStG sollen Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindert werden. Vor diesem Hintergrund ist es nach der Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass die Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Denn die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck nicht mehr erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 111 | ID 146589