· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Unberechtigter Steuerausweis in Gutschrift: Steuerfalle durch Neuregelung in § 14c Abs. 2 UStG
| Was gilt, wenn in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und die Gutschrift eine Privatperson betrifft? Bisher wurde die Steuer dann nicht von § 14c Abs. 2 UStG erfasst. Doch das ändert sich durch das JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) ab sofort. |
1. Sachverhalt
Die Privatperson Max Meise verkauft an das Autohaus Keil einen Pkw für 10.000 EUR. Autohaus Keil rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zzgl. 1.597 EUR Umsatzsteuer.
Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?
2. Lösung
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
Zwar gilt § 14c Abs. 2 UStG auch für erstellte Gutschriften. Allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird (BFH 27.11.19, V R 23/19). Wird mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründet das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist laut BFH nicht als Rechnung anzusehen. Das Problem: In diesen Fällen schuldet der Empfänger des Dokuments die ausgewiesene Steuer nicht ‒ dennoch besteht die Gefahr, dass der Aussteller des Dokuments einen Vorsteuerabzug geltend macht.
§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das JStG 2024 geänderten Fassung bestimmt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Lösung bisher: Das als Gutschrift verwendete Dokument an die Privatperson Max Meise steht einer Rechnung nicht gleich, weshalb § 14c Abs. 2 UStG keine Anwendung findet. Meise schuldet also keine Umsatzsteuer. Das Autohaus Keil ist zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch besteht die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.
Lösung neu: Durch die Neufassung des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG schuldet die Privatperson Max Meise die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 EUR ‒ sofern Meise dieser nicht unverzüglich widerspricht.