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  • 01.09.2005 | Unterhaltsleistungen

    Nachträgliche Erhöhung der Unterhaltszahlungen

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis 13.805 EUR im Jahr als Sonderausgaben abziehen, sofern der Empfänger einer Versteuerung über die Anlage U zustimmt. Der Antrag kann anschließend laut Gesetz nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn Unterhaltszahler und Empfänger dies gemeinsam beantragen. Diese Einschränkung gilt auch, wenn die Höhe des Abzugs nachträglich begrenzt werden soll. Laut Urteil des FG Düsseldorf (28.6.05, 17 K 6808/02 E, Abruf-Nr.052286) kann der Unterhalt jedoch mit Zustimmung des Empfängers erhöht werden. Die Erweiterung ist ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Zwar ist weiterhin weder eine Rücknahme oder Minderung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen möglich. Die gesetzliche Einschränkung steht aber einer Erweiterung nicht entgegen, da es hierfür keine Grundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gibt. Damit gelingt ein erhöhter Antrag auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden. Die Partner können den Sonderausgabenabzug von vornherein erst einmal auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen beim Empfänger sonst über Einkommensgrenzen steigt, ab denen bestimmte staatliche Zuschüsse verweigert werden. Hat sich das Paar aber verrechnet oder liegen die steuerlichen Vorteile über den übrigen Nachteilen, wird der einmal beantragte Betrag einfach per Antrag erhöht.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 146 | ID 88345

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