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  • 07.07.2011 | Unterhaltsleistungen

    Selbst bewohntes Haus bleibt bei der Vermögensermittlung weiter außen vor

    Für einiges Aufsehen hat im letzten Jahr eine Entscheidung des BFH (30.6.10, VI R 35/09) gesorgt, wonach ein angemessenes eigengenutztes Wohnhaus unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen (R 33a.1 Abs. 2 EStR).  

     

    Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weist die OFD Münster (20.4.11, Kurzinfo ESt 10/2011) nun darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll.  

     

    Hintergrund: Unterhaltsleitungen nach § 33a Abs. 1 EStG können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise darf die unterhaltsberechtigte Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt.