01.05.2006 | Unterhaltszahlungen
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland
In Deutschland leben zahlreiche Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Diese Mandanten unterstützen häufig noch im Heimatland lebende Familienangehörige. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlungen führt häufig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, da diese bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht fordert.
Allgemeines
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu maximal 7.680 EUR (§ 33a Abs. 1 EStG)vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Kindergeld gelten auch nach ausländischem Recht bezahlte kindergeldähnliche Leistungen. Der maximale Betrag von 7.680 EUR kann sich ermäßigen, da die Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden können, als sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Für diese Beurteilung hat das BMF eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen (BMF-Schreiben 17.11.03, IV C 4 – S 2285 – 54/03; BStBl I, 637 in Teilen geändert durch BMF-Schreiben 9.2.05, IV C 4 – S 2285 – 4/05, Abruf-Nr. 060953). Je nach Eingruppierung können maximal 1.920 EUR, 3.840 EUR, 5.760 EUR oder 7.680 EUR als max. Unterhaltszahlungen je unterstützte Person anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland aufhalten.
Wichtig: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach inländischen Maßstäben, d.h. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht nach ausländischen Gesetzen. So sind z.B. Unterhaltszahlungen an die Schwiegertochter mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht abziehbar.
Hinweis: Das Gericht ist bei der Suche nach der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse des Wohnsitzlandes des Unterhaltsempfängers nicht an die Ländergruppeneinteilung gebunden. Dies ist vor allem dann entscheidend, wenn die Anwendung im Einzelfall zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen würde (BFH 6.11.87, II R 164/85, BStBl II 88, 955).
Nachweis der Bedürftigkeit
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