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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland können Unterkunftskosten mit bis zu 1.000 EUR monatlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Umstritten war bislang, wie bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland zu verfahren ist. Das BMF (25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 112) vertritt hierzu die Ansicht, dass Aufwendungen notwendig (und damit abzugsfähig) sind, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten. Der BFH (9.8.23, VI R 20/21, Abruf-Nr. 238243 ) ist hier jedoch großzügiger. |

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als Botschafter für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Ländern tätig und erhielt teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Bezüge. Während seiner Dienstzeit wies ihm das Auswärtige Amt in der jeweiligen Botschaftsresidenz belegene Wohnungen mit Flächen von rund 250 qm und 185 qm beamtenrechtlich zu. Hierfür wurde ihm eine Dienstwohnungsvergütung vom Gehalt einbehalten. Die für die Wohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Unterkunftskosten (Dienstwohnungsvergütung und Nebenkosten) erkannte das FA lediglich anteilig bezogen auf eine Wohnfläche von 60 qm an.

     

    Mit seiner hiergegen gerichteten Klage war der Steuerpflichtige in erster Instanz vor dem FG Rheinland-Pfalz erfolgreich. Die vom FA eingelegte Revision wies der BFH nun als unbegründet zurück und erkannte die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe (soweit sie nicht auf steuerfreie Einkünfte entfielen) als Werbungskosten an.