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  • 01.05.2006 | Unternehmensnachfolge

    Erbschaftsteuerreform ist nicht für jeden ideal

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Der Entwurf des „Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge“ liegt schon seit langem in der Schublade der Regierungsparteien. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzesentwurfs im Jahr 2005 kam es jedoch zur vorgezogenen Bundestagswahl, und die Entwürfe wurden kurzerhand zurückgestellt. Zugegebenermaßen hören sich die zum 1.1.07 anvisierten Neuerungen verlockend an. Doch zwischen den Zeilen gelesen muss angemerkt werden, dass längst nicht alle Betriebsübernehmer uneingeschränkt profitieren.  

     

    Beabsichtigte Änderungen bei der Betriebsübergabe

    Wird Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auf Grund eines Erbfalls auf einen Nachfolger übertragen, soll bezüglich der Schenkung- und Erbschaftsteuer Folgendes gelten: 

     

    • Liegt der Wert des Betriebsvermögens unter 100 Mio. EUR, fallen der Freibetrag in Höhe von 225.000 EUR und der geminderte Wertansatz des Betriebsvermögens mit 65 v.H. ersatzlos weg (§ 13a Abs. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz des Entwurfs).

     

    • Die auf Grund des übertragenen Betriebsvermögens festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird für zehn Jahre zinslos gestundet.

     

    • Jedes Jahr erlischt grundsätzlich ein Zehntel der gestundeten Steuerschuld.

     

    • Wird der Betrieb vom Übernehmer innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußert oder aufgegeben, endet die zinslose Stundung im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe. Die Steuer wird dadurch für die noch nicht erloschenen Jahre fällig.

     

    • Dasselbe gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des übernommenen Betriebsvermögens entnommen oder veräußert werden und die Erlöse hieraus dem Betrieb entzogen werden.
    Beispiel

    Das Unternehmerehepaar Müller überträgt dem Sohn zum 1.1.07 seinen Betrieb.Nach neuem Recht würde das für den übernehmenden Sohn zu folgender Schenkungsteuer führen. 

     

    Geplante Rechtslage ab 1.1.07 

     

    Wert des übertragenen Betriebsvermögens 

    850.000 EUR 

    Freibetrag/ermäßigte Besteuerung nach § 13a Abs. 1 ErbStG 

    0 EUR 

    Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG (je Elternteil 205.000 EUR) 

    -410.000 EUR 

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs 

    440.000 EUR 

    Steuersatz nach § 19 ErbStG 

    15 v.H.  

    Schenkungsteuer 

    66.000 EUR 

    Zinslose Stundung 

    66.000 EUR 

    Erlöschen der Steuer pro Jahr  

    6.600 EUR 

     

     

    Vergleich mit der derzeitigen Rechtslage lohnt sich

    Steht bereits fest, dass es innerhalb des 10-Jahreszeitraums zu einer schädlichen Verwendung des übernommenen Betriebsvermögens kommen wird, sollte die Übertragung nach altem Recht – also noch im Jahr 2006 – in Erwägung gezogen werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn beim Übernehmer folgende Konstellationen ersichtlich sind: 

     

    • Der Übernehmer wird das Betriebsvermögen aus Altersgründen innerhalb der nächsten zehn Jahre veräußern oder aufgeben.

     

    • Wesentliche Betriebsgrundlagen sollen veräußert und die dadurch frei werdenden Mittel sollen in andere Geschäftsfelder oder Gesellschaften gesteckt werden.