01.05.2006 | Unternehmensnachfolge
Erbschaftsteuerreform ist nicht für jeden ideal
Der Entwurf des „Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge“ liegt schon seit langem in der Schublade der Regierungsparteien. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzesentwurfs im Jahr 2005 kam es jedoch zur vorgezogenen Bundestagswahl, und die Entwürfe wurden kurzerhand zurückgestellt. Zugegebenermaßen hören sich die zum 1.1.07 anvisierten Neuerungen verlockend an. Doch zwischen den Zeilen gelesen muss angemerkt werden, dass längst nicht alle Betriebsübernehmer uneingeschränkt profitieren.
Wird Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auf Grund eines Erbfalls auf einen Nachfolger übertragen, soll bezüglich der Schenkung- und Erbschaftsteuer Folgendes gelten:
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Das Unternehmerehepaar Müller überträgt dem Sohn zum 1.1.07 seinen Betrieb.Nach neuem Recht würde das für den übernehmenden Sohn zu folgender Schenkungsteuer führen.
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Vergleich mit der derzeitigen Rechtslage lohnt sich
Steht bereits fest, dass es innerhalb des 10-Jahreszeitraums zu einer schädlichen Verwendung des übernommenen Betriebsvermögens kommen wird, sollte die Übertragung nach altem Recht – also noch im Jahr 2006 – in Erwägung gezogen werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn beim Übernehmer folgende Konstellationen ersichtlich sind:
- Der Übernehmer wird das Betriebsvermögen aus Altersgründen innerhalb der nächsten zehn Jahre veräußern oder aufgeben.
- Wesentliche Betriebsgrundlagen sollen veräußert und die dadurch frei werdenden Mittel sollen in andere Geschäftsfelder oder Gesellschaften gesteckt werden.
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