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  • 09.10.2008 | Unternehmenssteuerreform 2008

    Anwendungsschreiben klärt Zweifelsfragen zur Gewerbesteuer-Hinzurechnung

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden umfangreiche gewerbesteuerliche Änderungen verabschiedet, die bereits zum 1.1.08 in Kraft getreten sind. Insbesondere bei den neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften gab es Klärungsbedarf. Daher hat die Finanzverwaltung am 4.7.08 einen koordinierten Ländererlass veröffentlicht, der die Grundsätze rund um das Thema „Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG“ erläutert (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleich lautende Erlasse vom 4.7.08, Abruf-Nr. 082530). Die wichtigsten Passagen haben wir für Sie aufbereitet.  

    1. Allgemeines zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

    Die folgende Übersicht zeigt die Hinzurechnungstatbestände und die vom Gesetzgeber festgesetzten Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG:  

     

    • Entgelte für Schulden

    Erfassung zu 100 v.H.  

    • Renten und dauernde Lasten

    Erfassung zu 100 v.H.  

    • Gewinnanteile stiller Gesellschafter

    Erfassung zu 100 v.H.  

    • Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Gegenstände

    Erfassung zu 20 v.H.  

    • Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Gegenstände

    Erfassung zu 65 v.H.  

    • Aufwendungen für die zeitlich
    befristete Überlassung von Rechten

    Erfassung zu 25 v.H.  

     

     

    Wichtig: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nur solche Beträge hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung auch als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.