08.02.2008 | Veräußerungsfreibetrag
55. Lebensjahr muss vollendet sein
Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG kann nur gewährt werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vollendet hat. Maßgebend ist hierbei nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH 28.11.07, X R 12/07, Abruf-Nr. 080032). Das Ende des VZ spielt für den relevanten Termin keine Rolle. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging der Gewerbebetrieb im Juni auf den Erwerber über, den 55. Geburtstag konnte der Veräußerer jedoch erst im Dezember des gleichen Jahres feiern.
Entscheidung
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kommt nicht zum Ansatz, weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und auch nicht berufsunfähig war. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags müssen bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung und nicht lediglich im gleichen VZ vorliegen. Dieser Termin ist sowohl für die Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns, als auch für die sachlichen Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung relevant. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Verwaltung (BMF 20.12.05, IV B 2 – S 2242- 18/05, BStBl I 06, 7).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbe- und Teilbetriebs oder von Gesellschaftsanteilen erzielt werden. Als Härteausgleich für die punktuelle Besteuerung der teilweise über einen längeren Zeitraum entstandenen stillen Reserven werden über die §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStG einmal im Leben ein Freibetrag von bis zu 45.000 EUR und ein ermäßigter Tarif von 56 v.H. des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist ein geschlossener und vom laufenden Gewinn zu trennender Vorgang, der besonderen Regelungen unterliegt. Dabei ist der Verkaufszeitpunkt von entscheidender Bedeutung, der erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt. Dieser Termin ist gleichfalls relevant für die Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns, da die Bewertung der Gegenleistung und der Buchwerte des Betriebsvermögens auf diesen Zeitpunkt vorgenommen werden. Ebenso relevant ist der Termin für die Beurteilung der Frage, welches Veräußerungsobjekt vorliegt und ob die Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb darstellen.
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