01.02.2005 | Veranlagungsform
Steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind steuerlich nicht mit einer Ehe gleichzusetzen. So entschied das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 8.12.04 (II 510/03, Abruf-Nr. 050187) auf die Klage eines Hamburger Bürgers, der im November 2001 eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen war. Das FG Hamburg führt in seinem Urteil aus, dass für die eingetragene Lebenspartnerschaft andere Besteuerungsregeln gelten als für Eheleute. Der Splittingtarif, der auf zusammenveranlagte Eheleute angewandt werde, sei gesetzlich für die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen. Ebenso sei es nach dem Gesetz nicht möglich, auf die eingetragene Lebenspartnerschaft Regelungen anzuwenden, die dem so genannten Realsplitting entsprächen. Eine derartige steuerliche Entlastung sei zwar geplant gewesen, im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht verwirklicht worden. Als Folge davon könnten die gegenseitigen Unterhaltsaufwendungen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1. EStG) mit den dort zulässigen Höchstbeträgen steuerlich berücksichtigt werden. Insoweit seien die Lebenspartner gleichgestellt mit Personen, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet seien. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 GG sei darin nicht zu sehen.