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  • 01.10.2007 | Veranlagungswahlrecht

    Zusammenveranlagung nach Tod des Ehegatten

    Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tod eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen (BFH, Beschluss vom 21.6.07, III R 59/06, Abruf-Nr. 072563).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann der Klägerin verstarb am 17.2.03. Die Erbschaft wurde wegen hoher Schulden ausgeschlagen. Es wurde kein anderer Erbe festgestellt und auch kein Nachlasspfleger bestellt. Die Klägerin gab die Einkommensteuererklärung 2001 für sich und den Verstorbenen am 30.3.04 ab. Auf der Erklärung hatte sie „Zusammenveranlagung“ angekreuzt. Für sich hatte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.047 DM angegeben, für den verstorbenen Ehemann erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.871 DM, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 166.979 DM, von denen 47.052 DM Lohnsteuer einbehalten worden war und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 422 DM. Das beklagte FA folgte dem Antrag der Klägerin auf Zusammenveranlagung nicht und setzte die Einkommensteuer für 2001 für die Klägerin auf 0 DM fest. Ihre Klage auf Zusammenveranlagung mit dem Verstorbenen und Erstattung der von dessen Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer wurde abgewiesen. 

     

    Entscheidung

    Der BFH wies die Revision der Klägerin wegen Verletzung materiellen Rechts (§ 26 Abs. 3 EStG) als unbegründet zurück. Er hält zwar grundsätzlich daran fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und ihm deshalb das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG für den verstorbenen Ehegatten zusteht. Dies wird vorrangig mit Hinweis auf die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben begründet, z.B. Höhe und Zurechnung von Erstattungsansprüchen, Haftung nach § 45 AO. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass dem Erben nicht Erklärungs- und Mitwirkungspflichten aus dem Steuerverhältnis aufgebürdet, gleichzeitig jedoch Wahlrechte vorenthalten werden können. So sieht es auch der BGH (24.5.07, IX ZR 8/06), wonach das Wahlrecht für eine getrennte oder Zusammenveranlagung kein höchstpersönliches Recht ist und deshalb in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt werde. 

     

    Laut BFH gilt die Unterstellung, dass die getrennte Veranlagung durchzuführen ist, wenn mindestens ein Ehegatte diese Veranlagung wählt, auch dann, wenn die Wahl vom überlebenden Ehegatten und dem Erben des Verstorbenen auszuüben ist (§ 26 Abs. 2 S. 1 EStG). Dies gilt allerdings nicht für die Anwendung des § 26 Abs. 3 EStG, wonach unterstellt wird, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird, wenn die Eheleute keine Erklärung abgeben. Vielmehr soll § 26 Abs. 3 EStG nur Anwendung finden, wenn eindeutig feststeht, dass der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung und den den verstorbenen Ehegatten betreffenden steuerlichen Vorgängen hat.