08.12.2009 | Vereine
Satzungsänderung für die Ehrenamtspauschale
Die Einführung der Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG) hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss ausdrücklich die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder vorsehen. Sollten Vergütungen bis zum 14.10.09 gezahlt worden sein, ist dies aber unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.10 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt (BMF 14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010, Abruf-Nr. 093503).
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 203 | ID 132113