09.11.2010 | Verfahrensrecht
Update AO (Teil 2): Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu den Korrekturvorschriften
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Legt der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist keinen Einspruch ein, wird der Steuerbescheid formell bestandskräftig (vgl. zum Einspruchsverfahren den Teil 1 der dreiteiligen Beitragsserie, MBP 10, 178). Allerdings bestehen auch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung Berichtigungs- und Änderungsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen, die für eine Berichtigung bzw. Änderung nach §§ 129, 164, 165, 172 bis 175 AO erfüllt sein müssen, werden anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung nachfolgend erläutert.
1. Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO)
Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheides unterlaufen sind, können nach § 129 AO jederzeit berichtigt werden, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für eine offenbare Unrichtigkeit ist charakteristisch, dass sie ihren Grund lediglich in einem mechanischen Versehen oder menschlichen Versagen hat und dass ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist. Die Vorschrift erfasst demnach keine Fehler, die dem FA bei der Sachaufklärung unterlaufen sind (BFH 30.1.06, III B 2/05). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, d.h., sie muss auf der Hand liegen. Nicht erforderlich ist, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid erkennbar ist (BFH 4.6.08, X R 47/07). § 129 AO ist auch nicht von Verschuldenserwägungen abhängig, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der Bearbeiter sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können (BFH 21.1.10, III R 22/08).
Berichtigungsfähig sind Fehler, die dem FA unterlaufen sind, z.B. infolge fehlerhafter Eintragung, Verwendung einer falschen Schlüsselzahl, Fehler bei der Übertragung von erklärten Werten (BFH 13.9.05, X B 55/05), Nichtbeachtung von Dienstanweisungen (BFH 30.10.09, III B 6/08), Übersehen einer Kontrollmitteilung, doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen etc.
Von dem Grundsatz, dass nur Fehler der Finanzbehörde berichtigt werden können, gibt es zwei Ausnahmen:
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