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  • 08.12.2010 | Verfahrensrecht

    Update AO (Teil 3): Die Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Der Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern entrichtet werden. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, schwebt über ihm das Damoklesschwert der Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO. Grund genug, die Haftungsnorm im letzten Teil der verfahrensrechtlichen Beitragsserie genauer unter die Lupe zu nehmen.  

    1. Gesetzliche Norm

    Gemäß § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO aufgeführten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, oder soweit Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst dabei auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.  

    2. Maßgeblicher Personenkreis

    § 69 AO betrifft in erster Linie die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, d.h. insbesondere  

     

    • den Vorstand einer AG, Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer rechtsfähigen Stiftung,
    • den Geschäftsführer einer GmbH,
    • den Vorstand bzw. vertretungsberechtigte Mitglieder nicht rechtsfähiger Vereine und Stiftungen sowie
    • die zur Vertretung bestellten Mitglieder von Personengesellschaften und Erbengemeinschaften.

     

    Weiterhin haften Mitglieder und Gesellschafter nichtrechtsfähiger Personengesellschaften, soweit diese ohne Geschäftsführer sind (§ 34 Abs. 2 AO), Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) und als Verfügungsberechtigte auftretende Personen (§ 35 AO).  

    3. Pflichtverletzung