· Fachbeitrag · Die Vertreterhaftung nach § 69 AO
Unter diesen Voraussetzungen ist das FA zur Haftungsinanspruchnahme berechtigt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei Steuerrückständen von Gesellschaften ist das FA mit dem Erlass von Haftungsbescheiden schnell bei der Hand. Diese sind jedoch oft pauschal begründet, ohne sich dezidiert mit den Besonderheiten des Sachverhalts (insbesondere, was die Ermessensausübung und die Bestimmung des Haftungsumfangs angeht) auseinanderzusetzen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Vertreterhaftung nach § 69 AO und zeigt, dass Haftungsbescheide einer kritischen Prüfung unterzogen werden sollten. |
1. Vorbemerkungen
Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen, Gesellschafter bestimmter Personenvereinigungen, Vermögensverwalter (§ 34 AO) und Verfügungsberechtigte (§ 35 AO) haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftungsinanspruchnahme umfasst dabei auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 AO). Der Haftung liegt die Überlegung zugrunde, dass der vorgenannte Personenkreis für den Schaden in Anspruch genommen werden soll, der durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung seiner Pflichten entstanden ist.
MERKE | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG; BGBl I 21, 3436) wurde das Recht der GbR mit Wirkung ab dem 1.1.24 am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Dies hat u. a. auch Auswirkungen auf das steuerliche Verfahrensrecht, die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl I 23, Nr. 411) umgesetzt wurden.
Ab 1.1.24 ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften zu unterscheiden (§ 14a AO). § 34 AO wurde mit folgenden Auswirkungen an die neue Rechtslage angepasst:
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