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  • 01.11.2007 | Verjährung

    So sichern Sie zum Jahreswechsel alte Forderungen Ihrer Mandanten

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Der Jahreswechsel 2007/08 ist nicht mehr weit. Wie jedes Jahr werden auch diesmal wieder eine Vielzahl von Forderungen verjähren, wenn der Inhaber nicht aktiv wird. Damit es bei Ihren Mandanten nicht dazu kommt, zeigen wir Ihnen auf, wie die Verjährung verhindert werden kann und worauf dabei zu achten ist. 

     

    Welche Forderungen verjähren?

    Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nur ausnahmsweise gilt eine andere Verjährungsfrist (z.B. 10 Jahre bei Schadenersatzansprüchen). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Von der Verjährung zum Jahresende sind damit alle Forderungen Ihrer Mandanten betroffen, die 2004 entstanden sind.  

     

    Wie kann die Verjährung verhindert werden?

    Bei einer Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Eine Hemmung entsteht z.B. durch 

    • Klageerhebung,
    • Zustellung eines Mahnbescheids,
    • Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens,
    • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder durch
    • Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände.

     

    Was sollte jetzt getan werden?