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  • 07.07.2011 | Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

    Finanzgerichte befürworten Verlustverrechnung bei unterjährigem Beteiligungsverkauf

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    Nach § 8c Abs. 1 KStG können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Ungeklärt ist, wie die Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Anteilseignerwechsel durchzuführen ist. Ein positives Signal haben das FG Münster und das FG Hessen gesetzt. Danach gilt die Verlustabzugsbeschränkung nicht für Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum Beteiligungsverkauf angefallen sind.  

    1. Ausgangssachverhalt

    In dem vom FG Münster (30.11.10, 9 K 1842/10 K, Abruf-Nr. 111144) entschiedenen Fall veräußerte der Alleingesellschafter (A) 50 % seiner GmbH-Anteile mit Notarvertrag vom 3.7.08. Der Gewinn für das laufende Geschäftsjahr sollte insoweit A zustehen, als er auf den Zeitraum bis zum Tag der Beurkundung entfiel.  

     

    Auf den 31.12.07 wurde für die GmbH ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag in Höhe von 60 TEUR festgestellt; der Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 08 betrug 163 TEUR. Infolge der Übertragung des 50 %-igen Geschäftsanteils zog das FA im Körperschaftsteuerbescheid vom Gesamtbetrag der Einkünfte lediglich einen Verlustvortrag in Höhe von 30 TEUR ab. Begründung: Der zum 31.12.07 festgestellte Verlustabzug sei nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG zu 50 % nicht mehr berücksichtigungsfähig und gehe folglich unter.  

     

    Gegen den Körperschaftsteuerbescheid legte die GmbH Einspruch ein und legte darüber hinaus einen Zwischenabschluss zum 31.5.08 vor. Nach Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Gewerbesteuer ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 TEUR. In der Einspruchsbegründung führte die GmbH an, dass der Verlustabzug zum 31.12.07 bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung am 3.7.08 bereits vollständig verbraucht gewesen sei. Der bis dahin angefallene Gewinn habe allein A zugestanden. Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatte vor dem FG Münster schließlich Erfolg.  

    2. Auffassung der Finanzverwaltung