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  • 12.04.2010 | Vermietung und Verpachtung

    Gewerbliche Vermietung: 56 %-Grenze findet keine Anwendung

    Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden (vgl. § 21 Abs. 2 EStG).  

     

    Nach Auffassung der OFD Rheinland (18.12.09, Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009, Abruf-Nr. 100897) findet die Gesetzesvorschrift hingegen keine Anwendung, wenn Räume nicht zu Wohnzwecken (z.B. zu gewerblichen Zwecken) vermietet werden. Bei einer verbilligten Vermietung sei in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug in jedem Fall nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 57 | ID 134918