05.12.2008 | Verpflegungsmehraufwendungen
Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wird bei einer doppelten Haushaltsführung gesetzlich auf die ersten drei Monate beschränkt. Mit dieser Regelung wird unterstellt, dass die Steuerpflichtigen nach der typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen verursacht.
Im Urteilsfall (FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, Abruf-Nr. 082126) erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Ehemann begründete im Streitjahr aus beruflichen Gründen einen weiteren Haushalt am Beschäftigungsort. Das FA beschränkte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Nach Auffassung des FG ist die Begrenzung verfassungskonform, da es in dieser Frist möglich sei, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden und seine Verpflegung zu einem Preisniveau zu ermöglichen, das dem Aufwand am Familienwohnsitz entspricht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war jedoch erfolgreich. Daher wird nunmehr der BFH die Frage zu beantworten haben, ob die Dreimonatsfrist bei berufstätigen Ehegatten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren (VI R 10/08) offen gehalten werden. (MH)