05.04.2011 | Versorgungsleistungen
Sonderausgabenabzug trotz verspäteter Zahlung
Allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen führt nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs - so der BFH (15.9.10, X R 10/09, Abruf-Nr. 110635). Denn die Art und Weise der Zahlung ist nur eines von mehreren Kriterien und kann nicht allein den Ausschlag für oder gegen die Anerkennung des Versorgungsvertrags geben.
Hinweis: Dem Rechtsbindungswillen steht nicht entgegen, wenn der Vermögensübergeber die Zahlungen erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, also z.B. erst nach Eingang der Mieten für die übernommenen Grundstücke.
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 56 | ID 143623